Mit dem vorliegenden Schreiben vom 14.07.2016 informiert das Auswärtige Amt in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium die Bundesländer über Neuerungen bei der Familienzusammenführung zu syrischen Schutzberechtigten. Dabei wird auf das seit Juni 2016 laufende Familienunterstützungsprogramm „Family Assistance Program“ (FAP) hingewiesen, das zusammen mit der IOM initiiert wurde. Es wird außerdem auf Unterstützungsmöglichkeiten für nachziehende Personen in Form dreier IOM-Familienunterstützungszentren hingewiesen, die in Beirut, Istanbul sowie in Gaziantep eingerichtet wurden.
Das Auswärtige Amt begründet die schleppende Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung zu anerkannten syrischen Geflüchteten oftmals mit unvollständigen Unterlagen der Antragsteller:innen. Die nun medial inszenierte Einrichtung von Familienunterstützungszentren, welche die Problematik der schleppenden Bearbeitung von Anträgen angeblich auffangen sollen, erscheint jedoch als lediglich vorgeschobene Maßnahme, die an der eigentlichen Problematik vorbei geht.
Die eingerichteten Zentren sollen vor allem den Zweck erfüllen, nachziehende Syrer:innen entsprechend auf das Visumverfahren und die zu tätigenden Schritte vorzubereiten. Es ist natürlich begrüßenswert, dass das Auswärtige Amt solche Anstrengungen für die Vorbereitung zu stellender Anträge auf sich nimmt. In Fällen von Familienzusammenführungen stellt jedoch die mangelnde Mitwirkung der Antragsteller:innen in Form der Vorlage vollständiger Dokumente nur selten die primär zu überwindende Hürde dar. Vielmehr sind es die unverhältnismäßigen Wartezeiten auf einen Termin in den deutschen Auslandsvertretungen, die einem effizienten Familiennachzug im Wege stehen. In Beirut oder Erbil müssen Antragsteller:innen zumeist zwischen 15 und 20 Monaten auf Termine warten. Das Auswärtige Amt hätte sich dementsprechend eher dafür einsetzen müssen, Syrer:innen die Einreise in die Türkei und nach Jordanien zu ermöglichen, um Termine in den dortigen deutschen Auslandsvertretungen wahrnehmen zu können. In beiden Ländern beträgt die Wartezeit z.Z. lediglich vier Monate (Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage 7-74 / Juli 2016)
Darüber hinaus sollte das AA die deutschen Auslandvetretungen darauf hinweisen, dass sie unbürokratisch bei der Prüfung von Dokumenten vorgehen sollten, da die nachziehenden Personen unter Kriegs- und Fluchtbedingungen objektiv nicht immer alle bürokratischen Erfordernisse erfüllen können. Laut Antwort des AA auf eine Anfrage der Grünen im Bundestag (Bundestags-Drucksache 18/9264 vom 21.07.2016) gibt es rund 13.000 offene Verfahren zur Familienzusammenführung zu in Deutschland lebenden Syrer:innen, die „aufgrund fehlender Dokumente“ nicht entschieden werden können. Davon entfallen 5.650 Verfahren auf Beirut. In der Regel mangelt es nicht an der Information oder Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen, sondern an fehlenden Möglichkeiten, oder die Bedingungen für eine Beschaffung solcher Dokumente sind unzumutbar.
Daher sollte das Auswärtige Amt sich in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium darum bemühen, bei Syrer:innen, denen es unmöglich ist, einen gültigen Pass vorlegen zu können, die aber anhand anderer persönlicher Dokumente ihre Identität nachweisen können, Ausnahmen von der Passpflicht zuzulassen. Vor dem Hintergrund, dass die Beantragung eben dieser syrischen Pässe bei der Auslandsvertretung Syriens nahezu immer mit monatelangen Wartezeiten und immensen Kosten verbunden ist, erscheint das hartnäckige und realitsferne Beharren auf die Vorlage dieses Passes als unverhältnismäßig. Dazu ist anzumerken, dass im Juni 2015 in den sechs deutschen Auslandsvetretungen der Anrainerstaaten Syriens 240 Ersatzpässe zwecks Familiennachzug erstellt wurden, während im Juni 2016 lediglich in 34 Fällen solche Ersatzpässe ausgestellt wurden (Antwort auf Bundestags-Drucksache 18/8806).
Ein weiterer Aspekt, den es zu thematisieren gilt, wenn das Auswärtige Amt über Erleichterungen von Verfahren des Familiennachzugs spricht, ist die Ausstellung von Visa für den Nachzug zu unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten. So sind Fälle aus der Botschaft in Kairo, neuerdings auch der Botschaft in Ankara bekannt, im Rahmen derer zwar den Eltern der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten Visa erteilt wurden, aber den minderjährigen Geschwistern ein solches Visum verweigert wird. Als Begründung der Ablehnung dieser Visa wird angeführt, dass bei diesen Fällen keine außergewöhnliche Härte zu erkennen sei, wenn die minderjährigen Geschwister nach einer potentiellen Ausreise der Eltern in Kairo bzw. Ankara alleine blieben. Auch wird die Ablehnung meist mit der Tatsache begründet, dass für die nachziehenden Personen kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang drängt sich jedoch unweigerlich die Frage auf, wie ein unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter, der möglicherweise bei einer Pflegefamilie in Deutschland untergekommen ist, ausreichenden Wohnraum für seine Geschwister zur Verfügung stellen soll.
Zu kritisieren ist außerdem, dass das Auswärtige Amt durch gezielte Maßnahmen die Beantragung eines Familiennachzugs von Syrer:innen in anderen Drittstaaten wie Sudan oder Malaysia erschwert, die nicht zu den Anrainerstaaten Syriens zählen . Syrer:innen, die einen Antrag auf Familiennachzug über die deutsche Botschaft in Khartum oder Kuala Lampur stellen wollen, müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Ländern durch einen Voraufenthalt von über 6 Monaten in dem Land nachweisen, damit der Antrag überhaupt bearbeitet wird.
Wenn eine Erleichterung und Verbesserung des Familienzusammenführungsverfahrens ernsthaft angestrebt werden soll, müssen zunächst organisatorische Anstrengungen unternommen werden, die Wartezeiten bei deutschen Auslandsvertretungen für nachziehende Personen zu minimieren. Die Verkürzung der Wartezeit könnte u.a. durch die Aufstockung des Personals in den entsprechenden Außenvertretungen gewährleistet werden. Zur Zeit sind in diesem Arbeitsbereich lediglich 94 Mitarbeiter:innen in insgesamt 6 deutschen Auslandsvertretungen in den Anrainerstaaten Syriens eingesetzt (Antwort der Bundesregierung auf Bundestags-Drucksache 18/8806). Unsere bereits im April 2016 gestellten Forderungen zur Verbesserung der Situation sind bisher nicht erfüllt worden. Nur wenn die angesprochenen Maßnahmen ergriffen werden, könnten Angehörige der Schutzberechtigten ihre Rechtsansprüche in angemessener Zeit verwirklichen.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...
1 Gedanke zu „Familiennachzug aus Syrien – aktuelle Entwicklungen“