Am 31.07.2015 wurden die Änderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Bundesgesetzblatt verkündet, am darauffolgenden Tag, dem 01.08.2015, traten sie somit in Kraft.
Zu den wesentlichen Änderungen gehören:
- Es wurde der Begriff „Fluchtgefahr“ definiert, wodurch nun die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden, um auch Menschen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens in ein anderes EU-Land abgeschoben werden sollen, inhaftieren zu können, wenn eben jene „Fluchtgefahr“ vermutet wird. U.a. kann nun eine Fluchtgefahr angenommen werden wenn „ für die unerlaubte Einreise erhebliche Geldbeträge“ aufgewendet wurden.
- Asylsuchende, deren Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde, können mit einer Einreisesperre belegt werden. Das wird insbesondere Asylsuchende aus sog. „sicheren Herkunftsländern“ wie Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie Mazedonien betreffen.
- Auf der anderen Seite ist der Zugang für geduldete Jugendliche zu einer Aufenthaltserlaubnis erleichtert worden. Jetzt können 14 bis 20 Jahre alte Flüchtlinge nach vier Jahren Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn gewährleistet scheint, dass sie sich in die hiesigen „Lebensverhältnisse gut einfügen“ können.
- Weiterhin gibt es nun mit dem neuen § 25b AufenthG auch für andere langjährig Geduldete nach acht Jahren, bzw. wenn minderjährige Kinder im Haushalt sind, nach sechs Jahren die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, wenn der Lebensunterhalt überwiegend selbständig durch Erwerbstätigkeit gesichert wird.
- Mit der Einführung des § 17c AufenthG kann nun eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monaten zum Zweck der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation ausgestellt werden.
- Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist erleichtert worden. Das bedeutet, Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, werden bzgl. Familiennachzug Personen mit einer Anerkennung als Asylberechtigte oder Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt. Das DRK hat dazu ein hilfreiches Merkblatt verfasst (siehe hier).
Die GGUA (gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender) hat eine Übersicht über die Änderungen erstellt (siehe hier)
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